Preise und Garantien
Bei unserer ersten Begegnung erstellen wir eine kostenlose Begutachtung über den Zustand der Zähne. Gleichzeitig wird ein ausführlicher Plan über den Behandlungsgang erarbeitet, in dem wir mehrere Lösungsmöglichkeiten vorschlagen.
Wir erklären die Vorteile, bzw. die Nachteile der verschiedenen Variationen, anschließend treffen wir eine Wahl für Ihre optimalste Lösung.
Für ausländische Patienten bieten wir die Möglichkeit für einen provisorischen Plan an. Dazu wird eine Panoramaröntgenaufnahme benötigt, die Sie uns per e-mail zuschicken können. Dieser Vorgang ersetzt aber die persönliche Begegnung nicht, denn: den maßgeschnittenen Plan können wir nur gemeinsam erarbeiten.
Garantie
Zeitdauer der Garantie für die Behandlungen:
- Metall- keramik Kronen und Brücken: 3 Jahre
- Cirkonium- Keramik Kronen und Brücken: 3 Jahre
- Herausnehmbarer Zahnersatz: 3 Jahre
- Zahnfüllungen, Einlagen: 1 Jahr
Wir können nur unter den folgenden Bedingungen eine Garantie übernehmen:
- Die von dem behandelnden Arzt vorgegebene Regeln für die Zahnhygiene werden dauernd eingehalten, der Zahnersatz wird entsprechend sauber gehalten.
- Der Zahnersatz wird ordnungsgemäß benützt, ausschließlich für physiologische Kaukräfte ausgesetzt.
- Nach dem die Behandlung abgeschlossen ist, nimmt der Paient an den jährlichen Kontrolluntersuchungen und mundhygiänischen Behandlungen teil.
Folgende Fälle können wir nicht unter Garantie nehmen:
- Zahnärztliche Behandlungen, die als Nachbehandlung gelten, z. B.: Unterpolsterung von Prothesen, Komplikationen, die nach der Behandlung zusätzlich auftreten, wie Wurzelnachbehadlungen.
- Wenn der Zahnersatz nicht ordnungsgemäßen Belastungen, nicht nur physiologischen Kräften, sondern extremen Belastungskräften ausgesetzt wird. (z.B.: Zufälligem Draufbeißen von harten Fremdkörpern.)
- Wenn der Zahnersatz durch schlechte Gewohnheiten (z.B. : durch nächtliche Zusammenpressen der Zähne, Knirschen) beschädigt wird.
- Wenn der feste- und auch der herausnehmbare Zahnersatz durch mechanische Einwirkung einen Schaden erleidet (z.B.: durch Fallenlassen , durch Kampfsport)
- Wenn die Erkrankungkonstruktion durch systematischen, anstechenden und geschwulstartigen Erkrankungen, bzw. aus deren Folgen sich ergibt.
- Wenn die Beschädigung als Folge von Unfällen, bzw. aus notwendigen Eingriffen bei Unfällen entsteht.
- Wenn das Angewöhnen vom Zahnersatz aus psychischen oder aus anderen mentalen Erkrankungen unmöglich ist.